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BEK 2017 172

Entschädigung (zweiter Rechtsgang)

Schwyz · 2017-12-11 · Deutsch SZ
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Entschädigung (zweiter Rechtsgang) | Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft (BEK 2016 117) wird, soweit dar- auf überhaupt einzutreten ist, abgewiesen. Die Berufung des Beschul- digten wird gutgeheissen, Ziffer 4 des angefochtenen Urteils aufgehoben und dem Beschuldigten zu Lasten des Bezirks eine Entschädigung von Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zugesprochen. Kantonsgericht Schwyz 5
  2. Die Kosten beider Berufungsverfahren inklusive des zweiten Rechts- gangs von insgesamt Fr. 3‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Für die Berufungsverfahren wird der Beschuldigte mit Fr. 2‘000.00 aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Staatsanwaltschaft March (1/A) und nach definitiver Erledigung mit den Akten an die Vorinstanz (1/R) sowie die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 12. Dezember 2017 sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Entscheid vom 11. Dezember 2017 BEK 2017 172 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Entschädigung (2. Rechtsgang) (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom

20. Juli 2016, SEO 2016 12);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Entscheid vom 30. Januar 2017 bestätigte das Kantonsgericht in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft March den erstinstanzlichen Freispruch des Beschuldigten von der Anklage des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand (BEK 2016 117). Dieses Urteil wurde nicht ans Bundesgericht weitergezogen und wurde mithin rückwirkend auf den Tag der erstinstanzlichen Urteilsfällung rechtskräftig (Art. 437 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO). Im gleichen Entscheid wies das Kan- tonsgericht – soweit es überhaupt auf diese Berufung eintrat – hauptsächlich mangels Vorliegens bzw. rechtzeitiger Darlegung tatsächlich notwendigen Verteidigungsaufwands auch die Berufung des Beschuldigten gegen die erst- instanzliche Entschädigungsverweigerung ab (BEK 2016 118). Diesen Ent- scheid zog der Beschuldigte ans Bundesgericht weiter. Die strafrechtliche Ab- teilung des Bundesgerichts erachtete die Verteidigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in einem Fall wie dem vorliegenden in rechtlicher Hinsicht generell als notwendig, hob den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz voll- umfänglich, also auch bezüglich des Freispruchs, auf, und wies die Sache zur neuen Entscheidung ans Kantonsgericht zurück (BGer 6B_322/2017 vom

27. Oktober 2017).

2. Nachdem der im Rechtsmittelverfahren bestätigte erstinstanzliche Frei- spruch rückwirkend vor dem Entscheid des Bundesgerichts in Rechtskraft erwuchs (Art. 437 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 StPO), darf er auch nicht mehr im Sinne der in anderen Entscheiden an Berufungsurteile gestellten Anforderun- gen der strafrechtlichen Abteilung (vgl. BGer 6B_1302/2015 und 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016) nochmals ausgefällt werden. Rein deklarativ soll der Klarheit halber jedoch die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft im Dispositiv dieses Entscheids wiederholt werden. Die hierfür unangefochten gebliebene Entschädigung des Beschuldigten von Fr. 1‘000.00 ist indes zu erhöhen, da er nach dem bundesgerichtlichen Entscheid auch mit seiner Be-

Kantonsgericht Schwyz 3 rufung obsiegt und dafür zusätzlich zu entschädigen ist (dazu weiter nachfol- gend E. 3).

3. Bezüglich der Berufung des Beschuldigten hat das Kantonsgericht nach den Vorgaben der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zu prüfen, ob der konkrete Arbeitsaufwand des Verteidigers und damit die Höhe der geltend gemachten Entschädigung gerechtfertigt seien (BGer 6B_322/2017 E. 2.4.2).

a) Der Beschuldigte bezifferte bislang das Honorar des ihn vertretenden Verteidigers nicht. Den erfahrenen Rechtsbeistand muss das Gericht gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO nicht eigens noch auffordern, eine Kostennote einzu- reichen, selbst dann nicht, wenn dieser darum ersucht, noch Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote zu bekommen (BGer 6B_375/2016 vom 28. Ju- ni 2016 E. 3.4). Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts forderte denn vorliegend das Kantonsgericht auch nicht auf, beim Verteidiger eine Kostennote einzuholen. Mit Verfügung vom 6. November 2017 wurde den Par- teien angezeigt, die Prozesssache sei nach Ansicht der Verfahrensleitung spruchreif (KG-act. 2). Der Verteidiger reichte weder erst- noch zweitinstanz- lich eine Kostennote bezüglich seines konkreten Arbeitsaufwandes ein, wes- halb sein Honorar bzw. die Entschädigung dafür ermessensweise nach Auf- wand sowie Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache festzusetzen ist (§§ 2 Abs. 1 und 6 GebTRA).

b) Die strafrechtliche Abteilung führte aus, dass der konkrete Vorwurf im zu beurteilenden Fall am unteren Rand der Schwelle liege, welche die Beizie- hung eines Anwaltes rechtfertigen könne (BGer 6B_322/2017 E. 2.4.2). Davon geht auch der Verteidiger aus, indem er die Auffassung des erstinstanzlichen Richters, es handle sich um einen klassischen Bagatellfall, grundsätzlich teilte, indessen die staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen mit guten Gründen, namentlich wegen mangelnder Abklärungen vor Erlass des ersten Strafbe- fehls, als nicht förderlich rügt (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 6). Nach vorlie-

Kantonsgericht Schwyz 4 gendem Entscheid der strafrechtlichen Abteilung scheint der Beizug eines Anwalts zur Verfahrensüberwachung nach einem Strafbefehl generell gerecht- fertigt. Dennoch ist im konkreten Fall die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands umso zurückhaltender zu beurteilen, als konkret weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern sich die Untersuchungsverzögerungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten auswirk- ten. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bezüglich aller (nachträglichen) Abklärungen im Tatsächlichen auf die Hilfe bzw. die Be- gleitung eines Verteidigers angewiesen war. Erstinstanzlich erweist sich mithin eine Entschädigung für die nicht wichtige Streitsache im untersten Tarifbereich (§ 13 lit. a GebTRA) im Betrag von Fr. 2‘000.00 als angemessen. Zweitin- stanzlich beantwortete der Verteidiger im schriftlichen Verfahren abgesehen von seiner kurzen Berufung auf rund fünf Seiten diejenige der Staatsanwalt- schaft. Dafür wurde ihm bereits im ersten Rechtsgang unangefochten Fr. 1‘000.00 zugesprochen. Seine bislang nicht entschädigte eigene Berufung dürfte ihm ungefähr einen gleichen Aufwand beschert haben. Im zweiten Rechtsgang erwuchs dem Verteidiger kein zusätzlicher Aufwand mehr, wes- halb die Entschädigung des obsiegenden Beschuldigten zu verdoppeln ist und ihm keine Verfahrenskosten mehr aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 und Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO);- beschlossen:

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft (BEK 2016 117) wird, soweit dar- auf überhaupt einzutreten ist, abgewiesen. Die Berufung des Beschul- digten wird gutgeheissen, Ziffer 4 des angefochtenen Urteils aufgehoben und dem Beschuldigten zu Lasten des Bezirks eine Entschädigung von Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zugesprochen.

Kantonsgericht Schwyz 5

2. Die Kosten beider Berufungsverfahren inklusive des zweiten Rechts- gangs von insgesamt Fr. 3‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Für die Berufungsverfahren wird der Beschuldigte mit Fr. 2‘000.00 aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Staatsanwaltschaft March (1/A) und nach definitiver Erledigung mit den Akten an die Vorinstanz (1/R) sowie die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 12. Dezember 2017 sl